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Ab dem 1. Januar 2025 gilt das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes - Ausbau und Förderung von Einrichtungen und Angeboten des Gewaltschutzes vom 2. Juli 2024, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) 8/2024, Seiten 239 - 241. Entsprechend diesem Gesetz finanziert das Land 100 von Hundert der tatsächlichen und notwendigen Personal- und Sachkosten. Damit ändert sich das Antragsverfahren zur Förderung der Schutzeinrichtungen. Antragsberechtigt sind gegenwärtig alle bereits bestehenden Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA), welches seit dem 1. Januar 2025 die bewilligende Behörde ist.
Für weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen besuchen Sie bitte unsere FAQ-Seite.
Mit dem Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt – Gewalthilfegesetz BGBl. 2025 I Nr. 57 hat der Bundesgesetzgeber geregelt, dass die zuständige Landesbehörde die Träger von Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz anerkennen kann.
Das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie als zuständige Behörde ruft Träger von Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen zur Beantragung der Anerkennung nach § 7 des Gewalthilfegesetzes auf. Ziel des Verfahrens ist es, geeignete Träger von Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen zu identifizieren und anzuerkennen, die einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Unterstützung von Menschen leisten, die von häuslicher oder sexualisierter Gewalt betroffen oder bedroht sind.
Gegenstand dieses Aufrufs ist die Anerkennung von Trägern von Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die Leistungen zum Schutz vor häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie zur Unterstützung und Beratung betroffener Personen erbringen.
Hierzu zählen insbesondere Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, deren Angebote darauf ausgerichtet sind, von Gewalt betroffenen oder bedrohten Personen Schutz, Beratung, Unterstützung und gegebenenfalls weiterführende Hilfen anzubieten.
Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 des Gewalthilfegesetzes.
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der jeweilige Träger die in § 7 des Gewalthilfegesetzes festgelegten Anforderungen erfüllt.
Insbesondere sind die dort genannten fachlichen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen nachzuweisen. Dazu zählt, dass der Träger auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig ist oder beabsichtigt, auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig zu werden. Der Träger bietet die Gewähr dafür, dass die durch ihn betriebenen oder ihr angeschlossenen Einrichtungen die Vorgaben nach dem Gewalthilfegesetz einhalten.
Der Aufruf richtet sich ausschließlich an Träger, die gemeinnützige Ziele verfolgen und deren Tätigkeit auf Dauer angelegt ist.
Die Anerkennung setzt voraus, dass die Schutzeinrichtung beziehungsweise Fachberatungsstelle den gesetzlichen Anforderungen entspricht und geeignet ist, die vorgesehenen Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen für von häuslicher oder sexualisierter Gewalt betroffene oder bedrohte Personen dauerhaft und fachgerecht zu erbringen. Die für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind vollständig einzureichen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Träger, die eine Anerkennung nach § 7 des Gewalthilfegesetzes anstreben, werden gebeten, ihre Unterlagen bei der Landesgleichstellungsbeauftragten des Freistaates Thüringen einzureichen. Dem formlosen Antrag sind die für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Aus den Unterlagen sollte insbesondere hervorgehen, dass die Voraussetzungen des § 7 des Gewalthilfegesetzes erfüllt werden.
Die Unterlagen können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Landesgleichstellungsbeauftragte des Freistaates Thüringen
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt
Postfach 90 03 54
99106 Erfurt
E-Mail: gleichstellungsbeauftragte-thueringen@tmsgaf.thueringen.de
Ansprechperson:
Frau Nadja Sthamer
Für die Einreichung der Unterlagen besteht keine Frist.
Anträge beziehungsweise Unterlagen zur Anerkennung können fortlaufend eingereicht werden. Die Prüfung erfolgt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Anerkennung erfolgt nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 des Gewalthilfegesetzes. Ein Anspruch auf Anerkennung besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Anerkennung als Träger auf dem Gebiet des Gewaltschutzes begründet keinen Anspruch auf Förderung oder Zuwendung. Sie ist jedoch eine Voraussetzung, um in Thüringen eine Schutzeinrichtung oder Fachberatungsstelle für Personen, die von häuslicher oder sexualisierter Gewalt betroffen oder bedroht sind, zu betreiben.
Sofern die eingereichten Unterlagen für die Prüfung nicht vollständig sind oder weitere Nachweise erforderlich werden, können ergänzende Unterlagen angefordert werden.
Interessierte Träger werden gebeten, sich bei Fragen zum Anerkennungsverfahren beziehungsweise zu den einzureichenden Unterlagen an die oben genannte Ansprechperson zu wenden.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie